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title: "Betriebsarzt — Bestellpflicht, Aufgaben und die Grenze der Schweigepflicht"
description: "Warum jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt zu bestellen hat, was dieser tut, was er dem Arbeitgeber mitteilen darf und was ausdrücklich nicht."
term: "Betriebsarzt"
definition: "Der vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, der ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung berät, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt und an der Gefährdungsbeurteilung mitwirkt."
alsoKnownAs:
  - "Arbeitsmediziner"
  - "Betriebsärztin"
  - "§ 2 ASiG"
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-06
reviewedOn: 2026-09-06
canonical: "https://safeally.net/de-de/glossar/betriebsarzt/"
sources:
  - label: "ASiG § 3 — Aufgaben der Betriebsärzte"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
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# Betriebsarzt — Bestellpflicht, Aufgaben und die Grenze der Schweigepflicht

Der vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, der ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung berät, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt und an der Gefährdungsbeurteilung mitwirkt.

Die Bestellpflicht trifft **jeden Arbeitgeber mit mindestens einem
Beschäftigten** — die Einsatzzeit richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die
Pflicht selbst kennt keine Schwelle. Der Betriebsarzt ist die zweite Säule neben
der Fachkraft für Arbeitssicherheit, und die ArbMedVV regelt getrennt davon, wann
Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen ist.

## Was das praktisch bedeutet

- **Drei Arten der Vorsorge.** Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten
  Tätigkeiten veranlassen muss und ohne die die Tätigkeit nicht ausgeübt werden
  darf; Angebotsvorsorge, die er anbieten muss und die der Beschäftigte annehmen
  kann; Wunschvorsorge auf Verlangen des Beschäftigten.
- **Die Vorsorgekartei liegt beim Arbeitgeber** und enthält Anlass und Datum der
  Vorsorge — nicht das Ergebnis.
- **Er wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit**, insbesondere bei psychischer
  Belastung, Gefahrstoffen, Lärm und Nachtarbeit.
- **Er ist ein zentraler Akteur der Wiedereingliederung** und der
  Arbeitsplatzanpassung, ohne selbst über die Beschäftigung zu entscheiden.

## Was er nicht ist

**Kein Gutachter des Arbeitgebers.** Die ärztliche Schweigepflicht gilt
uneingeschränkt. Der Arbeitgeber erfährt, ob und wann eine Vorsorge stattgefunden
hat, und — nur bei entsprechendem Anlass — eine Empfehlung zu
Arbeitsplatzmaßnahmen. Befunde erfährt er nicht.

**Keine Einstellungsuntersuchung.** Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
ist ausdrücklich keine Eignungsuntersuchung; Eignungsuntersuchungen brauchen eine
eigene Rechtsgrundlage und sind seit der Neufassung der Verordnung sauber
abzugrenzen.

**Und keine _sorveglianza sanitaria_ mit Eignungsurteil.** Der italienische
_medico competente_ stellt ein förmliches _giudizio di idoneità_ aus, das die
Beschäftigung unmittelbar beschränken kann; die spanische _vigilancia de la salud_
ist grundsätzlich freiwillig, mit engen Ausnahmen. Drei Länder, drei
unterschiedliche Grenzen zwischen Arzt, Arbeitgeber und Arbeitsplatz.
