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title: "Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) — bestellt, beratend, weisungsfrei in der Fachkunde"
description: "Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden darf, welche Aufgaben das Gesetz ihr zuweist, und wofür sie ausdrücklich nicht verantwortlich ist."
term: "Fachkraft für Arbeitssicherheit"
definition: "Die vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Person, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung berät. Sie muss die im ASiG geforderte Fachkunde besitzen und ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei."
alsoKnownAs:
  - "SiFa"
  - "Sicherheitsfachkraft"
  - "§ 5 ASiG"
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-06
reviewedOn: 2026-09-06
canonical: "https://safeally.net/de-de/glossar/fachkraft-fuer-arbeitssicherheit/"
sources:
  - label: "ASiG § 5 — Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__5.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "ASiG § 6 — Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__6.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Prävention — Aufgaben der Unfallversicherungsträger"
    url: "https://www.dguv.de/de/praevention/index.jsp"
    publisher: "DGUV"
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# Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) — bestellt, beratend, weisungsfrei in der Fachkunde

Die vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Person, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung berät. Sie muss die im ASiG geforderte Fachkunde besitzen und ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

Die Bestellung ist schriftlich, der Umfang der Einsatzzeit richtet sich nach der
DGUV Vorschrift 2 — nach Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und Gefährdung — und
die Aufgaben stehen in § 6 ASiG: den Arbeitgeber beraten, Betriebsanlagen und
Arbeitsmittel sicherheitstechnisch überprüfen, Arbeitsstätten begehen,
Unfalluntersuchungen begleiten und darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten
den Anforderungen entsprechend verhalten.

## Was das praktisch bedeutet

- **Weisungsfrei heißt fachlich, nicht organisatorisch.** Der Arbeitgeber darf
  nicht anordnen, zu welchem fachlichen Ergebnis die Beurteilung kommt. Arbeitszeit
  und Zuständigkeitsbereich regelt er sehr wohl.
- **Intern oder extern.** Beides ist zulässig; extern ist bei kleinen Betrieben die
  Regel, häufig im Unternehmermodell mit Fortbildungspflicht des Unternehmers.
- **Sie berichtet direkt an den Leiter des Betriebs.** Eine SiFa, die drei Ebenen
  unter der Geschäftsführung angesiedelt ist, kann ihre Aufgabe nach § 8 ASiG
  formal nicht erfüllen.
- **Fortbildung ist Bestandteil der Fachkunde**, nicht deren Verzierung.
- **Vorschlag und Widerspruch werden dokumentiert.** Wo ein sicherheitstechnischer
  Vorschlag abgelehnt wird, ist der Vorgang festzuhalten — das schützt beide
  Seiten.

## Was sie nicht ist

**Keine verantwortliche Person im haftungsrechtlichen Sinn.** Die Verantwortung
für den Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber und, in delegierten Bereichen, die
Führungskraft. Die SiFa berät, prüft und dokumentiert.

**Kein Sicherheitsbeauftragter.** Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII ist
ehrenamtlich tätig, arbeitet in seinem Bereich und braucht keine Fachkunde im
Sinne des ASiG. Die Rollen werden ständig verwechselt.

**Und kein RSPP und kein _servicio de prevención_.** Italien designiert eine
Person mit eigener Ausbildung, Spanien organisiert **Mittel** in vier zulässigen
Formen, Frankreich kennt eine ganz andere Konstruktion mit externem
Präventionsdienst. Wer eine deutsche Bestellung ins Ausland überträgt, erfüllt
dort keine Pflicht.
