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title: "Gefährdungsbeurteilung — Pflicht, Ergebnis und Dokumentation"
description: "Was die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG verlangt, wer sie verantwortet, was dokumentiert werden muss — und warum sie kein französisches DUERP ist."
term: "Gefährdungsbeurteilung"
definition: "Die Pflicht des Arbeitgebers, für jede Tätigkeit zu ermitteln, welche Gefährdungen bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Nicht die Beurteilung selbst ist das Dokument, sondern ihr Ergebnis muss dokumentiert werden."
alsoKnownAs:
  - "GBU"
  - "Gefährdungsermittlung"
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-06
reviewedOn: 2026-09-06
canonical: "https://safeally.net/de-de/glossar/gefaehrdungsbeurteilung/"
sources:
  - label: "ArbSchG § 5 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html"
    publisher: "Bundesministerium der Justiz"
  - label: "ArbSchG § 6 — Dokumentation"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html"
    publisher: "Bundesministerium der Justiz"
  - label: "Gefährdungsbeurteilung — Überblick"
    url: "https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Gefaehrdungsbeurteilung_node.html"
    publisher: "BAuA"
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# Gefährdungsbeurteilung — Pflicht, Ergebnis und Dokumentation

Die Pflicht des Arbeitgebers, für jede Tätigkeit zu ermitteln, welche Gefährdungen bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Nicht die Beurteilung selbst ist das Dokument, sondern ihr Ergebnis muss dokumentiert werden.

§ 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung, § 6 die Dokumentation ihres **Ergebnisses**
— der festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer Überprüfung. Das ist ein
feiner, aber folgenreicher Unterschied: die Pflicht ist ein Prozess, kein
Formular.

## Was das praktisch bedeutet

- **Tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen.** Beurteilt werden gleichartige
  Arbeitsbedingungen; bei gleichartigen Tätigkeiten genügt die Beurteilung eines
  Arbeitsplatzes.
- **Psychische Belastungen gehören ausdrücklich dazu.** § 5 nennt sie seit 2013
  explizit, und sie sind der am häufigsten fehlende Teil.
- **Sie ist fortzuschreiben.** Bei Änderung der Arbeitsbedingungen, nach
  Unfällen, bei neuen Erkenntnissen — und ohne festen Turnus, weil das Gesetz
  keinen vorgibt.
- **Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.** Fachkraft für Arbeitssicherheit
  und Betriebsarzt beraten; übertragen lässt sich die Durchführung, nicht die
  Verantwortung.

## Was sie nicht ist

**Kein vorgeschriebenes Bewertungsverfahren.** Weder ArbSchG noch DGUV-Regelwerk
schreiben eine Risikomatrix oder eine Punktzahl vor. Die Nohl-Matrix ist
verbreitete Praxis, keine Norm — geprüft wird die Nachvollziehbarkeit des
Vorgehens, nicht die Zahl.

**Kein festes Prüfintervall für Arbeitsmittel.** Die Prüffristen nach BetrSichV
werden **aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet** und vom Arbeitgeber
festgelegt. Wer eine Tabelle „gesetzlicher Prüffristen“ übernimmt, übernimmt
fremde Annahmen als eigene Begründung.

**Und kein DUERP.** Frankreich schreibt _ein Dokument_ vor, mit Aktualisierungs-
und Aufbewahrungsregeln, deren Verletzung für sich genommen sanktioniert wird.
Deutschland schreibt die Beurteilung vor und verlangt die Dokumentation des
Ergebnisses. Eine übersetzte französische Vorlage erfüllt hier weder Form noch
Zweck.
