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title: "Verbandbuch — fünf Jahre Aufbewahrung, und der Datenschutz drumherum"
description: "Warum jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird, wie lange die Aufzeichnung aufzubewahren ist, und warum das gebundene Buch an der Wand heute ein Datenschutzproblem ist."
term: "Verbandbuch"
definition: "Die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb — Zeit, Ort, Hergang, Verletzung, Zeugen und Helfer. Sie ist fünf Jahre aufzubewahren und dient dem Nachweis, dass eine später erkannte Gesundheitsschädigung auf einen Arbeitsunfall zurückgeht."
alsoKnownAs:
  - "Verbandsbuch"
  - "Meldeblock"
  - "Erste-Hilfe-Dokumentation"
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-06
reviewedOn: 2026-09-06
canonical: "https://safeally.net/de-de/glossar/verbandbuch/"
sources:
  - label: "Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen"
    url: "https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/themenfelder/dokumentation-von-erste-hilfe-leistungen/index.jsp"
    publisher: "DGUV"
  - label: "DGUV Publikationen — Vorschriften, Regeln und Informationen"
    url: "https://publikationen.dguv.de/"
    publisher: "DGUV"
  - label: "SGB VII § 193 — Anzeige des Unternehmers bei einem Versicherungsfall"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
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# Verbandbuch — fünf Jahre Aufbewahrung, und der Datenschutz drumherum

Die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb — Zeit, Ort, Hergang, Verletzung, Zeugen und Helfer. Sie ist fünf Jahre aufzubewahren und dient dem Nachweis, dass eine später erkannte Gesundheitsschädigung auf einen Arbeitsunfall zurückgeht.

Die Pflicht wirkt klein und ist es nicht: Ohne Eintrag fehlt Jahre später der
Beleg dafür, dass die kleine Schnittwunde, aus der eine Infektion wurde,
überhaupt im Betrieb entstanden ist. Die Aufzeichnung ist **fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres** aufzubewahren, in dem sie erfolgt ist — und sie ist
für den Verletzten der einfachste Weg, einen Versicherungsfall zu belegen.

## Was das praktisch bedeutet

- **Jede Leistung wird erfasst**, auch das Pflaster. Erfasst werden Datum und
  Uhrzeit, Ort, Hergang, Art der Verletzung, Zeugen, Name des Ersthelfers und die
  getroffene Maßnahme.
- **Zugriff nur für Befugte.** Das gebundene Buch neben dem Verbandkasten ist die
  klassische Datenschutzverletzung: Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien
  personenbezogener Daten, und jeder, der sich ein Pflaster holt, liest die
  Einträge der Kollegen mit. Deshalb der Meldeblock mit einzeln entnehmbaren
  Blättern oder eine zugriffsbeschränkte digitale Lösung.
- **Digital ist zulässig**, solange Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und
  Zugriffsschutz gewährleistet sind.
- **Es ist die Brücke zur Unfallanzeige.** Verschlechtert sich der Zustand später,
  liefert der Eintrag den Zeitpunkt und den Hergang.

## Was es nicht ist

**Keine Unfallanzeige.** Die Anzeige an den Unfallversicherungsträger ist erst bei
mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder bei Tod fällig — das Verbandbuch
dagegen immer.

**Kein Beinaheunfall-System.** Ein Beinaheunfall hat keinen Verletzten und gehört
nicht ins Verbandbuch. Wer beides mischt, macht beide Auswertungen wertlos.

**Und keine Kennzahl.** Die Zahl der Einträge misst zuerst die Meldebereitschaft.
Sie taugt als Frühindikator und nicht als Leistungsziel — ein Betrieb, in dem die
Einträge zurückgehen, hat womöglich nur aufgehört, sie zu schreiben.
