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title: "Die Gefährdungsbeurteilung richtig dokumentieren"
description: "Was ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV und MuSchG von der Gefährdungsbeurteilung verlangen: Umfang, psychische Belastung, Wirksamkeitsprüfung, Anlässe, Bußgelder."
lede: "Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück des deutschen Arbeitsschutzes — und die Pflicht, die am häufigsten unterschätzt wird. Es gibt keine Ausnahme für Kleinbetriebe, es gibt nicht eine Gefährdungsbeurteilung sondern mehrere, und ab 2026 schaut die Aufsicht systematisch auf den Teil, der am häufigsten fehlt."
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-02
reviewedOn: 2026-09-12
canonical: "https://safeally.net/de-de/leitfaeden/gefaehrdungen-beurteilen/gefaehrdungsbeurteilung-dokumentieren/"
sources:
  - label: "Arbeitsschutzgesetz § 5 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Arbeitsschutzgesetz § 6 — Dokumentation"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Arbeitsschutzgesetz § 4 — Allgemeine Grundsätze"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Betriebssicherheitsverordnung § 3 — Gefährdungsbeurteilung"
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  - label: "Gefahrstoffverordnung § 6 — Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung"
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  - label: "Mutterschutzgesetz § 10 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Handbuch Gefährdungsbeurteilung — Grundlagen und Prozessschritte"
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    publisher: "BAuA"
  - label: "Arbeitsschutzgesetz § 21 — Zuständige Behörden, Mindestbesichtigungsquote"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Arbeitsschutzgesetz § 25 — Bußgeldvorschriften"
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    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Betriebsverfassungsgesetz § 87 — Mitbestimmungsrechte"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Gefahrstoffverordnung § 10a — Expositionsverzeichnis"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__10a.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "DGUV Vorschrift 1 — Grundsätze der Prävention (Publikationsdatenbank)"
    url: "https://publikationen.dguv.de/"
    publisher: "DGUV"
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# Die Gefährdungsbeurteilung richtig dokumentieren

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück des deutschen Arbeitsschutzes — und die Pflicht, die am häufigsten unterschätzt wird. Es gibt keine Ausnahme für Kleinbetriebe, es gibt nicht eine Gefährdungsbeurteilung sondern mehrere, und ab 2026 schaut die Aufsicht systematisch auf den Teil, der am häufigsten fehlt.

## Was § 5 verlangt

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind. Das ist keine Formalie: die Beurteilung ist der Schritt, aus dem
alle weiteren Pflichten überhaupt erst abgeleitet werden — Unterweisung, Vorsorge,
Prüffristen, PSA-Auswahl, Notfallorganisation. Wer sie nicht hat, hat auch keine
belastbare Grundlage für alles Übrige.

Sie steht dabei nicht allein. **§ 4 ArbSchG** gibt die allgemeinen Grundsätze vor,
und deren Reihenfolge ist eine Rangfolge, keine Aufzählung: Gefährdung vermeiden,
verbleibende Gefährdung an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik berücksichtigen,
Technik–Arbeitsorganisation–Arbeitsbedingungen–soziale Beziehungen sachgerecht
verknüpfen, individuelle Schutzmaßnahmen **nachrangig** zu anderen. Eine
Beurteilungszeile, deren einzige Maßnahme „Helm tragen" lautet, hat diese Rangfolge
übersprungen, und das ist bei einer Besichtigung sofort erkennbar.

## Woraus sich Gefährdungen ergeben können

§ 5 Absatz 3 zählt die Quellen auf, und die Liste ist als Prüfraster gemeint:

| Nr. | Gefährdungsquelle nach § 5 Abs. 3                                                                                                      |
| --- | -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
| 1   | Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes                                                                    |
| 2   | Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen                                                                                  |
| 3   | Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit |
| 4   | Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken                              |
| 5   | Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten                                                                         |
| 6   | **Psychische Belastungen bei der Arbeit**                                                                                              |

Nummer 6 ist die 2013 ergänzte und die in der Praxis am häufigsten fehlende. Eine
Gefährdungsbeurteilung ohne den Abschnitt zur psychischen Belastung ist
unvollständig — und ab 2026 ist sie auch ein Aufsichtsschwerpunkt (siehe unten).

Nummer 4 ist die am häufigsten missverstandene: **Arbeitszeit und Arbeitsabläufe
sind selbst Gefährdungsquellen**. Schichtsysteme, Nachtarbeit, Rufbereitschaft,
Taktbindung, Termindruck und Personalunterdeckung gehören in die Beurteilung, nicht
in die Personalabteilung.

## Es gibt nicht _eine_ Gefährdungsbeurteilung

Das ist der teuerste Irrtum überhaupt: die Vorstellung, es gäbe ein Dokument, das
die Pflicht abschließend erfüllt. § 5 ArbSchG ist die Rahmenpflicht; mehrere
Verordnungen verlangen eigene, teilweise förmlich andere Beurteilungen — mit
eigenen Anforderungen, eigenen Auslösern und eigenen Fachkundevoraussetzungen.

| Rechtsgrundlage            | Gegenstand der Beurteilung                           | Besonderheit                                                                 |
| -------------------------- | ---------------------------------------------------- | ---------------------------------------------------------------------------- |
| § 5 ArbSchG                | Alle Gefährdungen, alle Tätigkeiten                  | Rahmenpflicht, keine Betriebsgröße                                           |
| § 3 BetrSichV              | Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen     | **Vor** der Verwendung; legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest      |
| § 6 GefStoffV              | Tätigkeiten mit Gefahrstoffen                        | Fachkunde erforderlich; Substitutionsprüfung; TRGS 400 als Konkretisierung   |
| § 3 ArbStättV              | Arbeitsstätte, inkl. Bildschirmarbeit (Anhang)       | Barrierefreiheit mitzubetrachten                                             |
| § 3 LärmVibrationsArbSchV  | Lärm und Vibrationen                                 | Fachkundige Ermittlung, ggf. Messung; Auslösewerte                           |
| § 10 MuSchG                | Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen     | **Anlassunabhängig** — für jede Tätigkeit, auch ohne betroffene Beschäftigte |
| BioStoffV                  | Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen          | Schutzstufenzuordnung                                                        |
| § 5 ArbMedVV (i. V. m. GB) | Ableitung von Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge | Ergibt sich aus der GB, nicht umgekehrt                                      |

**§ 10 MuSchG ist die Pflicht, die praktisch niemand kennt.** Seit dem
Mutterschutzgesetz 2018 ist die Beurteilung der Gefährdungen für schwangere und
stillende Frauen **für jeden Arbeitsplatz** vorzunehmen — unabhängig davon, ob dort
aktuell eine Frau arbeitet oder je arbeiten wird. Erst wenn eine Schwangerschaft
gemeldet wird, kommt die konkrete, personenbezogene Beurteilung dazu. Wer die
anlassunabhängige Stufe nicht hat, steht bei der ersten Meldung ohne Grundlage da
und muss unter Zeitdruck entscheiden — und das ist genau der Moment, in dem
Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, die vermeidbar gewesen wären.

**§ 3 BetrSichV ist die zweite Lücke.** Die Gefährdungsbeurteilung für ein
Arbeitsmittel muss **vor** dessen Verwendung vorliegen, und sie ist der Ort, an dem
die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 überhaupt festgelegt werden. Ein
Prüfplan ohne dahinterliegende Beurteilung ist geraten, nicht ermittelt — und eine
neue Maschine, die in Betrieb geht, bevor die Beurteilung existiert, ist ein
formaler Verstoß unabhängig davon, wie sicher sie ist.

## Die Dokumentationspflicht kennt keine Betriebsgröße mehr

§ 6 verlangt Unterlagen, aus denen ersichtlich sind:

1. das **Ergebnis** der Gefährdungsbeurteilung,
2. die von ihm **festgelegten Maßnahmen** des Arbeitsschutzes,
3. das **Ergebnis ihrer Überprüfung**.

Die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten wurde
gestrichen: **jeder Arbeitgeber dokumentiert**, unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten.

Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Was zählt, ist die inhaltliche Kette:
**Gefährdung → Maßnahme → Wirksamkeitsprüfung**. Fehlt das dritte Glied, ist die
Dokumentation formal vorhanden und inhaltlich wertlos — und das ist der häufigste
Befund überhaupt. Nummer 3 in § 6 ist kein Anhang, sondern ein eigener
Dokumentationsgegenstand.

Zur Aufbewahrung: das ArbSchG nennt keine allgemeine Frist. Andere Vorschriften tun
es sehr wohl, und zwar lang — Expositionsverzeichnisse für krebserzeugende
Gefahrstoffe nach GefStoffV sind **40 Jahre** nach Ende der Exposition
aufzubewahren. Praktische Konsequenz: die Gefährdungsbeurteilung, aus der eine
solche Exposition hervorgeht, muss so lange nachvollziehbar bleiben wie das
Verzeichnis, das auf sie verweist. Wer jedes Jahr dieselbe Datei überschreibt, kann
das nicht leisten.

## Wann sie fortgeschrieben werden muss

Das Gesetz nennt keine feste Frist, sondern Anlässe. Das ist keine Nachlässigkeit
des Gesetzgebers, sondern eine bewusste Entscheidung: ein pauschaler Jahresrhythmus
erfüllt die Pflicht für ein Hochrisikoverfahren nicht und ist für ein Büro
übertrieben.

| Anlass                                                                 | Beispiel                                                                           |
| ---------------------------------------------------------------------- | ---------------------------------------------------------------------------------- |
| Wesentliche Änderung von Verfahren, Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen | Neue Anlage, geänderter Prozess, Produktwechsel                                    |
| Änderung der Arbeitsorganisation                                       | Neues Schichtmodell, Umzug, Personalabbau in einem Bereich                         |
| Nach Unfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten                      | Jede Meldung ist ein Anlass, nicht nur die schwere                                 |
| Neue Erkenntnisse                                                      | Geänderter AGW, neue TRGS, aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt, Herstellerhinweis |
| Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung                                       | Maßnahme wirkt nicht wie vorgesehen                                                |
| Regelmäßige Überprüfung                                                | Intervall nach Risikohöhe, branchenweise durch DGUV konkretisiert                  |

Der Griff, der das Problem strukturell löst: die Fortschreibung an **Ereignisse
hängen, die ohnehin schon erfasst werden**. Jede Unfallmeldung, jede
Anlagenabnahme, jedes eingehende Sicherheitsdatenblatt löst eine Prüfung der
betroffenen Zeile aus. Dann bleibt die Beurteilung aktuell, ohne dass sich jemand
daran erinnern muss.

## Die Bewertung: keine Vorschrift, trotzdem eine Methode

Das ArbSchG schreibt kein Bewertungsverfahren vor. Eine Risikomatrix ist Praxis,
nicht Pflicht — sie ist aber die Praxis, mit der Prioritäten begründbar und über
Jahre vergleichbar werden. Drei Regeln machen eine Skala brauchbar:

1. **Wenige Stufen.** Vier reichen. Zehn erzeugen Scheingenauigkeit und
   unauflösbare Diskussionen zwischen 6 und 7.
2. **Beschriebene Stufen, keine Nummern.** „Häufigkeit 3" bedeutet nichts;
   „mehrmals täglich" bewerten zwei Personen gleich.
3. **Bestehende Maßnahmen als eigener Faktor.** Erst das Risiko ohne Maßnahme
   bewerten, dann den Wirkungsgrad ansetzen. Nur so wird sichtbar, was passiert,
   wenn die Maßnahme ausfällt — und genau das ist die Frage nach einem Unfall.

### Eine belastbare Skala

| Stufe | Schadensschwere                                         | Expositionshäufigkeit        |
| ----- | ------------------------------------------------------- | ---------------------------- |
| 1     | Bagatelle, Erste Hilfe, keine Arbeitsunfähigkeit        | Selten — einige Male im Jahr |
| 2     | Arbeitsunfähigkeit bis 3 Tage, vollständige Heilung     | Gelegentlich — monatlich     |
| 3     | Meldepflichtig, länger als 3 Tage, Dauerschaden möglich | Häufig — wöchentlich         |
| 4     | Tödlich, irreversibel oder mehrere Betroffene           | Ständig — täglich            |

Rohrisiko = Schwere × Häufigkeit, von 1 bis 16. Danach der Wirkungsgrad der
bestehenden Maßnahmen: **1,0** keine, **0,7** nur organisatorisch oder PSA,
**0,4** technische Schutzmaßnahme vorhanden und geprüft, **0,2** Gefährdung an der
Quelle beseitigt.

**Durchgerechnetes Beispiel.** Reinigung einer Mischeranlage von oben über eine
Steigleiter, zweimal wöchentlich, Podest ohne Umwehrung, kein Anschlagpunkt.

- Schwere: Absturz aus 4 m auf Beton — tödlich oder irreversibel → **4**
- Häufigkeit: zweimal wöchentlich → **3**
- Rohrisiko: 4 × 3 = **12**
- Maßnahmen: PSAgA-Unterweisung 03/2024, Auffanggurt vorhanden, kein
  Anschlagpunkt am Zugang → **0,7**
- Restrisiko: 12 × 0,7 = **8,4**

Nach Montage einer festen Umwehrung: der Absturz wird verhindert statt gehalten,
Häufigkeit des Absturzrisikos sinkt auf 1, Wirkungsgrad 0,4 → Restrisiko **1,6**.
Die Zeile trägt beide Zahlen und das Datum des Umbaus, und dieses Paar belegt die
Wirkung der Maßnahme deutlich besser als jede Unfallkennzahl.

Eine Regel, die jeden Schwellenwert schlägt: **jede Zeile mit Schwere 4 wird
vorrangig behandelt, unabhängig von der Häufigkeit.** Ein seltenes tödliches Risiko
wird durch seine Seltenheit nicht ausgeglichen.

## Die psychische Belastung: 2026 wird ernst

Rechtlich hat sich nichts geändert — § 5 Abs. 3 Nr. 6 gilt seit 2013. Geändert hat
sich, wie konsequent die Pflicht umgesetzt und kontrolliert wird, und zwar in drei
Punkten, die alle 2025/2026 wirksam werden:

- **Die BAuA hat zum 1. Januar 2026 das Kapitel 9 „Psychische Faktoren" ihres
  Handbuchs Gefährdungsbeurteilung vollständig überarbeitet.** Das ist das
  Referenzwerk, an dem sich die Aufsicht orientiert, wenn sie beurteilt, ob eine
  Beurteilung dem Stand der Erkenntnisse entspricht.
- **Die dritte GDA-Periode läuft von 2026 bis 2029 mit thematischem Schwerpunkt
  auf der psychischen Gefährdungsbeurteilung.** Im Rahmen der Gemeinsamen
  Deutschen Arbeitsschutzstrategie werden mindestens fünf Prozent der Betriebe pro
  Jahr besichtigt, und dieser Teil steht dabei systematisch im Fokus.
- **Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt gestaffelt seit 2025/2026 in Kraft**
  und öffnet die sicherheitstechnische Fachkunde unter anderem für Arbeits- und
  Organisationspsychologie sowie Ergonomie. Damit ist die Kompetenzfrage nicht mehr
  das Argument, mit dem sich der Abschnitt aufschieben lässt.

Was inhaltlich erwartet wird, ist keine Mitarbeiterbefragung zur Zufriedenheit,
sondern die Beurteilung von **Merkmalen der Arbeit**. Die etablierten Felder:

- **Arbeitsinhalt und -aufgabe** — Vollständigkeit, Handlungsspielraum,
  Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme;
- **Arbeitsorganisation** — Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation;
- **soziale Beziehungen** — Führungsverhalten, Kollegen, Konflikte;
- **Arbeitsumgebung** — Lärm, Klima, Enge, Arbeitsmittel;
- **neue Arbeitsformen** — mobile Arbeit, Erreichbarkeit, Digitalisierung.

Das sind Eigenschaften der Arbeit, nicht Zustände von Personen — und genau das
macht sie beurteilbar, ohne Psychologie zu betreiben. Datenquellen, die Sie
ohnehin haben: Kurzzeit-Krankenstand je Bereich, Fluktuation, Überstunden,
Hinweise des Betriebsarztes, Beschwerden, offene Stellen im Verhältnis zum Soll.

## Wer beteiligt wird — und was daraus folgt

- **Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt** beraten und unterstützen
  (ASiG, DGUV Vorschrift 2). Die **Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber** und ist
  nicht delegierbar; delegierbar ist nur die Aufgabe, nicht die Pflicht.
- **Der Betriebsrat** hat bei der Ausgestaltung ein **Mitbestimmungsrecht**
  (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Praktisch heißt das: Verfahren, Methode und
  Instrumente der Gefährdungsbeurteilung sind mitbestimmungspflichtig, das Ob
  nicht. Eine ohne Beteiligung eingeführte Befragungsmethodik ist angreifbar,
  und zwar unabhängig von ihrer Qualität.
- **Die Beschäftigten** sind die beste Quelle für Gefährdungen, die auf keiner
  Checkliste stehen. Ihre Beteiligung ist der Unterschied zwischen einer gelebten
  und einer abgehefteten Beurteilung — und der Grund, warum ein rein extern
  erstelltes Dokument die tatsächliche Arbeit oft nicht beschreibt.
- **Bei Fremdfirmen und Leiharbeit** verschiebt sich nichts: der Entleiher
  beurteilt den Arbeitsplatz, auf dem der Leiharbeitnehmer tätig wird, und
  unterweist ihn. Bei mehreren Arbeitgebern an einem Ort verlangt § 8 ArbSchG
  Zusammenarbeit und Abstimmung — der Koordinator ist dort schriftlich zu bestellen.

## Branchenspezifisches

Der Rahmen oben gilt überall. Was folgt, ist das, was tatsächlich branchenweise
anders liegt.

### Bauwirtschaft

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung genügt nie allein. Sie koexistiert mit dem
**SiGe-Plan** nach BaustellV, der Vorankündigung, der Bestellung des
**SiGe-Koordinators** und den baustellenbezogenen Betriebsanweisungen. Der
wiederkehrende Fehler ist, diese Dokumente als Ableitungen zu behandeln: sie regeln
die **Koordination mehrerer Arbeitgeber**, die die betriebliche Beurteilung
strukturell nicht abdeckt, weil sie eigene Beschäftigte beschreibt.

Inhaltlich: Absturz, Einsturz und Verschüttung, Baumaschinen und Verkehr, Elektro
und erdverlegte Leitungen, Asbest und alte Mineralfasern bei Bestandseingriffen
(TRGS 519), **quarzhaltiger Staub** (TRGS 559 — der unterschätzteste Stoff der
Branche), Lärm, Hitze und UV.

### Industrie und Produktion

Hier entscheidet sich die Granularität. Die harten Punkte: Maschinensicherheit und
**Instandhaltung** — eine Zeile „mechanische Gefährdung" ohne Verweis auf die
Freischaltung und Sicherung gegen Wiedereinschalten trägt nicht; **Explosionsschutz**
mit Explosionsschutzdokument nach GefStoffV, wenn Stäube oder Lösemittel im Spiel
sind; Gefahrstoffe mit AGW-Vergleich nach TRGS 900 und risikobezogenem Konzept nach
TRGS 910 für krebserzeugende Stoffe; Lärm; MSE an taktgebundenen Arbeitsplätzen.

Der gefährlichste Zustand einer Anlage ist der **Anlagenstillstand** —
ungewohnte Arbeit, Fremdfirmen, demontierte Schutzeinrichtungen, Zeitdruck — und er
ist der am seltensten beschriebene. Ein Stillstand gehört als eigener
Beurteilungsgegenstand dokumentiert, nicht als Randnotiz zum Normalbetrieb.

### Logistik und Verkehr

Innerbetrieblicher Verkehr und Flurförderzeuge, Trennung von Fahr- und Gehwegen,
Regalsicherheit mit wiederkehrender Regalinspektion, Ladungssicherung,
Absturz von Ladeflächen und Rampen, Kälte im Tiefkühlbereich, Nachtarbeit,
Kommissionierbelastung — und **Straßenverkehr als Arbeitsgefährdung**, nicht als
Wegerisiko. Für Verladevorgänge mit Fremdfirmen ist die Abstimmung nach § 8
ArbSchG der Kern, nicht der Anhang.

### Gesundheitswesen und Pflege

Biologische Arbeitsstoffe und Nadelstichverletzungen (TRBA 250), Heben und Tragen
von Personen, Gewalt und Aggression, Zytostatika und Desinfektionsmittel,
Nachtarbeit und Wechselschicht, Alleinarbeit im ambulanten Dienst. Der schwierige
Fall ist die häusliche Pflege: der Arbeitsplatz ist die Wohnung eines Dritten und
damit nicht beherrscht. Die Beurteilung setzt dann am **Einsatz** an und nicht am
Raum, mit einer klientenbezogenen Einschätzung und einem Meldeweg.

### Büro und Verwaltung

Ein Bürostandort ist nicht gefährdungsfrei, und ein dreizeiliges Dokument teilt der
Aufsicht mit, dass Nr. 6 fehlt. Realer Inhalt: psychische Belastung zuerst,
Bildschirmarbeit nach ArbStättV Anhang 6, **Telearbeit und mobile Arbeit** —
Telearbeitsplätze fallen ausdrücklich unter die ArbStättV und sind zu beurteilen,
mobile Arbeit über § 5 ArbSchG —, Sitzverhalten, Beleuchtung, Raumklima,
Brandschutz und Evakuierung einschließlich individueller Räumungshilfe, Konflikt
und Aggression an Publikumsschaltern, Dienstreisen und Alleinarbeit bei
Rufbereitschaft.

### Handwerk und Kleinbetriebe

Kein Schwellenwert, aber ein anderer Weg: DGUV Vorschrift 2 bietet für Betriebe bis
zu einer bestimmten Beschäftigtenzahl die **alternative bedarfsorientierte
Betreuung** („Unternehmermodell"), bei der der Unternehmer sich selbst
qualifiziert. Dazu kommen die branchenspezifischen **Handlungshilfen und
Gefährdungskataloge der Berufsgenossenschaften**, die die Beurteilung auf wenige
Seiten bringen. Beides ist zulässig und ausreichend; was nicht ausreicht, ist die
Annahme, kleine Betriebe seien von § 6 ausgenommen — das sind sie seit 2013 nicht
mehr.

## Was die Aufsicht prüft

In der Reihenfolge, in der die Fragen tatsächlich kommen:

- [ ] **Die Gefährdungsbeurteilung existiert und ist datiert.** Das Datum wird vor
      dem Inhalt gelesen.
- [ ] **Sie ist aktueller als die letzte relevante Änderung**: neue Anlage, neues
      Verfahren, letzter Unfall, letztes eingegangene Sicherheitsdatenblatt.
- [ ] **Sie deckt alle Tätigkeiten ab**, und die beschriebenen Tätigkeiten
      entsprechen dem, was vor Ort zu sehen ist.
- [ ] **Nr. 6 ist vorhanden** — psychische Belastung, als identifizierbarer
      Abschnitt und nicht als Satz.
- [ ] **Die Sonderbeurteilungen liegen vor**: § 3 BetrSichV für die Arbeitsmittel,
      § 6 GefStoffV mit Substitutionsprüfung, § 10 MuSchG anlassunabhängig,
      Lärm, Biostoffe, ggf. Explosionsschutzdokument.
- [ ] **Jede Gefährdung trägt eine Maßnahme**, und die Maßnahme sitzt auf der
      richtigen Stufe der Rangfolge nach § 4 — mit Begründung, wo sie es nicht tut.
- [ ] **Die Wirksamkeitsprüfung ist dokumentiert** (§ 6 Nr. 3). Wer prüft, wie oft,
      woran, und wo steht das Ergebnis.
- [ ] **Die Unterweisungen passen zu den Gefährdungen**, sind datiert und
      unterschrieben, und keine Frist ist abgelaufen.
- [ ] **Der Betriebsrat wurde beteiligt**, und die Vereinbarung oder das Protokoll
      belegt es.
- [ ] **Die Prüffristen der Arbeitsmittel sind aus der Beurteilung abgeleitet** und
      nicht geschätzt.
- [ ] **Jemand im Betrieb kann die Bewertung erklären.** Das ist der Punkt, der
      eine gelebte Beurteilung von einer gekauften unterscheidet.

## Formulierungsmuster

**Aufbau einer Zeile.** Eine vollständige Zeile beantwortet sechs Fragen in dieser
Reihenfolge: _wer_ ist exponiert, _wodurch_, in _welcher Tätigkeit_, mit _welchem
möglichen Schaden_, unter _welchen bestehenden Maßnahmen_, und _was folgt_.

> **Bereich / Tätigkeit:** Mischerei — Reinigung des Mischers von oben
> **Gefährdung:** Absturz vom Podest, 4 m, keine Umwehrung, kein Anschlagpunkt
> **Exposition:** 2 Beschäftigte, 2× wöchentlich, je ca. 10 min
> **Möglicher Schaden:** tödlich oder irreversibel
> **Bestehende Maßnahmen:** Unterweisung PSAgA 03/2024, Auffanggurt vorhanden,
> kein Anschlagpunkt am Zugang
> **Bewertung:** S4 × H3 = 12, Wirkungsgrad 0,7 → **8,4**
> **Festgelegte Maßnahme:** feste Umwehrung des Podests — Absturz wird verhindert.
> Anschlagpunkt verworfen, da der Absturz erhalten bliebe.
> **Verantwortlich:** Leiter Technik — **Termin:** 31.03.2026
> **Wirksamkeitsprüfung:** ab Fertigstellung Bestandteil der monatlichen
> Bereichsbegehung, Zustand der Umwehrung dokumentiert

**Formulierungen, die nicht tragen — und ihr Ersatz.**

| Was oft dasteht                | Warum es nicht trägt                         | Was stattdessen                                                                      |
| ------------------------------ | -------------------------------------------- | ------------------------------------------------------------------------------------ |
| „Sturzgefahr"                  | Kein Ort, keine Höhe, keine Häufigkeit       | „Monatlicher Dachzugang Halle B über Steigleiter, 4 m, ohne Rückenschutz"            |
| „Beschäftigte sensibilisieren" | Kein Gegenstand, kein Nachweis möglich       | „Kurzunterweisung Freischaltung, 4 Schichten, bis 30.06., mit Unterschrift"          |
| „PSA ist zu tragen"            | Bereits Pflicht und niedrigste Stufe         | „Schnittschutzhandschuhe Stufe D, personenbezogene Ausgabe, monatliche Sichtprüfung" |
| „Psychische Belastung"         | Benennt kein Merkmal der Arbeit              | „Arbeitsmenge: 3 von 11 Stellen im Kundenservice seit 6 Monaten unbesetzt"           |
| „Entspricht den Vorschriften"  | Eine Beurteilung ist kein Konformitätsurteil | Streichen. Maßnahme und ihre Überprüfung beschreiben                                 |
| „laufend"                      | Ohne Datum wird nichts überfällig            | Kalenderdatum und benannte Person                                                    |

**Die Vorlage für den Betriebsrat, in drei Absätzen.** Was sich gegenüber der
Vorversion geändert hat. Was die Fortschreibung in der Priorität nach oben bewegt
hat, und weshalb. Was mit Kosten und Termin beantragt wird. Ein Gremium, dem 60
Seiten ohne diese Zusammenfassung vorgelegt werden, äußert sich zur Form — zu Recht.

## Der teure Fehler

Nicht das Fehlen des Dokuments, sondern das Fehlen der
**Wirksamkeitsprüfung**. Nach einem Unfall wird zuerst gefragt, ob die Gefährdung
bekannt war und welche Maßnahme dagegen festgelegt wurde. Die zweite Frage — ob
jemand nachgesehen hat, ob die Maßnahme wirkt — ist die, auf die die wenigsten
Unterlagen eine Antwort haben, und sie steht wörtlich in § 6 Nr. 3.

Zur Größenordnung: eine fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung führt
zunächst zu Beratung und Anordnung. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht
befolgt, drohen **Bußgelder bis 30 000 Euro** nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG;
§ 26 ArbSchG stellt die vorsätzliche Gefährdung von Leben und Gesundheit unter
Strafe. Dazu kommt die zivilrechtliche und unfallversicherungsrechtliche Seite:
bei grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger Regress nehmen.

Und die Kehrseite, die man der Geschäftsführung zu selten nennt: eine erkannte,
bewertete, mit datierter Maßnahme und Wirksamkeitsprüfung versehene Gefährdung ist
der beste verfügbare Nachweis, dass der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das einzige Dokument im Betrieb, das diese Rolle
übernehmen kann — und als Investitionsargument trägt das weiter als die Furcht vor
dem Bußgeld.
