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title: "Gefährliche Abfälle nachweisen: eANV, Begleitschein, Register"
description: "Was die Nachweisverordnung verlangt: Entsorgungsnachweis, elektronischer Begleitschein, Übernahmeschein, Register und Abfallschlüssel nach AVV."
lede: "Die Verantwortung des Abfallerzeugers endet nicht am Werkstor, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Entsorgung. Der Nachweis dokumentiert sie — und er läuft seit 2010 elektronisch. Was in der Praxis bricht, ist nie die Erstellung des Begleitscheins, sondern sein Rücklauf."
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-02
reviewedOn: 2026-09-05
canonical: "https://safeally.net/de-de/leitfaeden/umwelt-und-nachhaltigkeit/gefaehrliche-abfaelle-nachweisen/"
sources:
  - label: "Nachweisverordnung (NachwV)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/avv/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/"
    publisher: "Gesetze im Internet"
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# Gefährliche Abfälle nachweisen: eANV, Begleitschein, Register

Die Verantwortung des Abfallerzeugers endet nicht am Werkstor, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Entsorgung. Der Nachweis dokumentiert sie — und er läuft seit 2010 elektronisch. Was in der Praxis bricht, ist nie die Erstellung des Begleitscheins, sondern sein Rücklauf.

## Die Verantwortung geht nicht auf den Lkw über

Der Abfallerzeuger bleibt bis zur **ordnungsgemäßen Entsorgung** verantwortlich.
Die Übergabe an einen Beförderer verlagert diese Verantwortung nicht: sie begründet
drei eigene Pflichten.

1. **Prüfen, dass jeder Beteiligte zugelassen ist** — der Beförderer mit
   Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG, der Entsorger mit Zulassung **für genau
   diesen Abfallschlüssel**.
2. **Den Verbleib des Abfalls dokumentieren**, bis zur Annahmeerklärung des
   Entsorgers.
3. **Reagieren, wenn die Dokumentation nicht zurückkommt.**

Der dritte Punkt unterscheidet eine gelebte Nachweisführung von einem Stapel
Belege. Und er steht in keiner Stellenbeschreibung.

## Zwei Ebenen: Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle

**Der Entsorgungsnachweis** ist die Vorabkontrolle: vor Beginn der Entsorgung wird
belegt, dass der vorgesehene Entsorgungsweg zulässig ist. Er besteht aus der
**Verantwortliche Erklärung** des Erzeugers, der **Annahmeerklärung** des
Entsorgers und — im behördlich bestätigten Verfahren — der **Bestätigung der
Behörde**. Er gilt für einen bestimmten Abfall, einen bestimmten Entsorger und
einen **befristeten Zeitraum**.

**Der Begleitschein** ist die Verbleibskontrolle: er begleitet jede einzelne
Beförderung und wird von Erzeuger, Beförderer und Entsorger elektronisch mit
**qualifizierter elektronischer Signatur** gezeichnet. Diese Signaturkette _ist_
die Rückverfolgbarkeit.

Beides läuft im **eANV** über die Länder-Kommunikationsplattform. Papier ist für
gefährliche Abfälle die Ausnahme, nicht die Regel.

| Dokument                           | Wann                                    | Gilt für                             |
| ---------------------------------- | --------------------------------------- | ------------------------------------ |
| **Entsorgungsnachweis**            | Vor der ersten Entsorgung eines Abfalls | Ein Abfall, ein Entsorger, befristet |
| **Begleitschein**                  | Bei jeder einzelnen Beförderung         | Diese eine Fahrt                     |
| **Übernahmeschein**                | Bei Kleinmengen in der Sammelentsorgung | Diese Übernahme                      |
| **Sammelentsorgungsnachweis**      | Vorabkontrolle in der Sammelentsorgung  | Ein Sammler, mehrere Erzeuger        |
| **Register**                       | Laufend                                 | Alle Nachweise, chronologisch        |
| **Beförderungspapier nach GGVSEB** | Bei jeder Gefahgutbeförderung           | Diese eine Fahrt                     |

## Der Entsorgungsnachweis: die Frist, die niemand im Kalender hat

Der Entsorgungsnachweis ist **befristet**. Läuft er ab, ist der Entsorgungsweg
nicht mehr belegt — und ein Begleitschein, der auf einen abgelaufenen
Entsorgungsnachweis verweist, dokumentiert eine Entsorgung ohne Vorabkontrolle.

Das ist der häufigste materielle Fehler in einer ansonsten sauberen Akte, und er
entsteht immer gleich: der Entsorger erinnert an die Verlängerung, die Erinnerung
landet im Einkauf, der Abfall wird weiter abgeholt, der Nachweis läuft aus. Der
Griff, der es löst: die Ablauffristen aller Entsorgungsnachweise stehen in
derselben Liste wie die Prüffristen der Arbeitsmittel, mit derselben
Vorwarnzeit — und der Fristeninhaber ist der Abfallbeauftragte, nicht der Einkauf.

Ebenso zu prüfen: **eine Änderung der Abfallzusammensetzung macht den
Entsorgungsnachweis inhaltlich falsch, auch wenn er formal noch gilt.** Die
Verantwortliche Erklärung beschreibt Herkunft, Beschaffenheit und Menge; ändert
sich einer der drei, ist sie zu berichtigen.

## Das Beförderungspapier ist nicht der Begleitschein

Der zweithäufigste strukturelle Fehler: die Annahme, der Begleitschein sei das
Transportdokument.

Gefährliche Abfälle sind in der Regel **Gefahrgut**, und die GGVSEB begründet
eigene, parallele Pflichten mit eigener Überwachung — der Polizei und nicht der
Abfallbehörde:

- **Klassifizierung** der Ladung: UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe, offizielle
  Benennung;
- **Beförderungspapier** mit den vorgeschriebenen Angaben;
- **Kennzeichnung und Bezettelung** der Versandstücke, Großzettel am Fahrzeug;
- **zugelassene Verpackungen** und Verpackungsanweisungen;
- **Unterweisung aller beteiligten Personen** nach Kapitel 1.3 ADR, dokumentiert
  und wiederholt;
- **Gefahrgutbeauftragter**, wenn das Unternehmen Gefahrgut verpackt, versendet
  oder befördert und keine Ausnahme greift.

Ein Erzeuger mit lückenloser eANV-Akte und ohne 1.3-Unterweisungen ist nicht
konform, und die beiden Mängel werden von verschiedenen Personen an verschiedenen
Tagen gefunden.

## Der Abfallschlüssel

Sechsstellig, nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, mit dem **Sternchen** für
gefährliche Abfälle. Er entscheidet über alles, was folgt: den zulässigen
Entsorgungsweg, den Entsorgungsnachweis, die Gefahrgutklasse, die Statistik. Ein
falscher Schlüssel macht die gesamte nachfolgende Kette wertlos.

Drei Fehler, die bei der Prüfung regelmäßig auffallen:

| Fehler                                                                                | Warum es ein Problem ist                                                                                                                                                                   |
| ------------------------------------------------------------------------------------- | ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ |
| Ein allgemeiner Schlüssel dort, wo ein spezifischer existiert                         | Die Schlüssel auf 99 („Abfälle a.n.g.") sind letztes Mittel, kein Abkürzungsweg                                                                                                            |
| Ein **Spiegeleintrag** als nicht gefährlich eingestuft, ohne dokumentierte Einstufung | Die AVV bietet für viele Abfälle zwei Schlüssel — einen gefährlichen, einen nicht gefährlichen. Die Wahl des nicht gefährlichen ist **zu begründen**; ohne Begründung gilt der gefährliche |
| Ein vom Vorgänger-Entsorger übernommener Schlüssel                                    | Der Schlüssel beschreibt den Abfall, nicht den Vertrag. Eine Prozessänderung ändert ihn manchmal, ohne dass es jemand merkt                                                                |

Der **Spiegeleintrag** ist der Punkt, der zuerst zu klären ist, weil er unsichtbar
und teuer ist. Konkret: wer einen Abfall als nicht gefährlich einstuft, obwohl ein
gefährlicher Spiegelschlüssel existiert, muss die Analyse oder die Herleitung
vorlegen können — Zusammensetzung, Grenzwerte, gefahrenrelevante Eigenschaften
HP 1 bis HP 15. Eine Seite reicht; ihr Fehlen lässt sich nach einer Prüfung nicht
nachholen.

## Kleinmengen und Sammelentsorgung

Für kleine Mengen gefährlicher Abfälle sieht die NachwV ein erleichtertes
Verfahren vor: die **Sammelentsorgung** mit **Sammelentsorgungsnachweis** und
**Übernahmeschein** anstelle des Begleitscheins, bei Einhaltung der
Mengenschwelle je Abfallschlüssel und Jahr.

Zwei Fehlvorstellungen dazu:

- **„Kleinmenge" heißt nicht „keine Nachweisführung".** Das Verfahren ist
  erleichtert, nicht aufgehoben: die Registerpflicht und die Verantwortung bis zur
  ordnungsgemäßen Entsorgung bleiben vollständig;
- **der Sammler übernimmt Ihre Registerpflicht nicht.** Er liefert seine
  Unterlagen; das Register bleibt Ihres, und ein Betrieb, der die Rechnungen des
  Sammlers als Register führt, hat kein Register.

Und die Schwelle ist eine **Jahresschwelle je Abfallschlüssel**: wer sie
überschreitet, fällt für diesen Schlüssel in das reguläre Verfahren zurück — was
bedeutet, dass die Mengen mitgezählt werden müssen, bevor sie überschritten sind.

## Das Register

Unabhängig von den Nachweisen führen Erzeuger, Beförderer und Entsorger ein
**Register**, in dem die Nachweise und Begleitscheine chronologisch abgelegt und
für die Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden. Es ist auf Verlangen der Behörde
vorzulegen.

Was es brauchbar macht:

- **eine Ordnung nach Abfallschlüssel und Datum**, nicht nach Entsorger. Die
  Behörde fragt nach einem Abfall, nicht nach einem Lieferanten;
- **die Vollständigkeit über die Begleitscheine hinaus.** Abfälle, die ohne
  Begleitschein hinausgehen — Kleinmengen mit Übernahmeschein, Rücknahmen durch
  Hersteller, nicht gefährliche Abfälle mit eigener Registerpflicht — gehören
  hinein;
- **die Aufbewahrung nach dem Wechsel des Entsorgers.** Das bricht am häufigsten:
  eine geführte Nachweisakte, die mit dem alten Dienstleister verschwunden ist, ist
  für die Behörde keine Nachweisakte.

## Der Betriebsbeauftragte für Abfall

Die AbfBeauftrV verpflichtet bestimmte Betriebe zur Bestellung eines
**Betriebsbeauftragten für Abfall** — im Wesentlichen genehmigungsbedürftige
Anlagen nach BImSchG bestimmter Arten sowie Betriebe, die bestimmte Mengen
gefährlicher Abfälle im Jahr entsorgen lassen.

Drei Punkte, die in der Praxis fehlen:

- **die schriftliche Bestellung**, mit Aufgaben und Befugnissen. Eine gelebte
  Zuständigkeit ohne Bestellungsurkunde ist keine Bestellung;
- **der Fachkundenachweis** — Ausbildung, einschlägige Tätigkeit und ein
  anerkannter Lehrgang, mit regelmäßiger Fortbildung;
- **der Jahresbericht** an die Geschäftsleitung. Er ist vorgeschrieben, er wird
  fast nie geschrieben, und er ist gleichzeitig das einfachste Mittel, die
  ablaufenden Entsorgungsnachweise und die offenen Begleitscheine einmal jährlich
  vor die Geschäftsführung zu bringen.

## Branchenspezifisches

### Industrie und Produktion

Der Regelfall. Typische Abfälle: verbrauchte Lösemittel, Altöle und Kühlschmierstoffe,
Bäder aus der Oberflächenbehandlung, Farb- und Lackabfälle, ölverunreinigte
Betriebsmittel und Aufsaugmassen, verbrauchte Katalysatoren, Schlämme aus der
betrieblichen Abwasserbehandlung, Batterien, Verpackungen mit
Gefahrstoffresten.

Zwei eigene Schwierigkeiten:

- **die stille Neueinstufung.** Ein Wechsel des Reinigers, des Harzes oder des
  Kühlschmierstoffs kann einen Abfall über die Grenze schieben, mit einem inhaltlich
  falschen Entsorgungsnachweis und einem nicht mehr zugelassenen Entsorgungsweg.
  Der Auslöser, den es einzurichten gilt: **jedes eingehende Sicherheitsdatenblatt
  öffnet eine Prüfung des daraus entstehenden Abfallstroms**;
- **das Vermischungsverbot.** Die Vermischung gefährlicher Abfälle untereinander
  oder mit nicht gefährlichen ist grundsätzlich untersagt. Ein
  Mehrzweck-Sammelbehälter in der Werkstatt ist der Mechanismus, mit dem ein auf
  dem Papier konformer Betrieb in der Tonne nicht konform wird — und die
  Vermischung zieht die gesamte Menge in die Gefährlichkeit.

### Bauwirtschaft

Der Erzeuger ist meist das ausführende Unternehmen und nicht der Bauherr, und
jede Baustelle ist ein eigener Anfallort mit eigenen Registereinträgen.

- **Asbest** hat ein eigenes Regime mit begrenzt zugelassenen Entsorgungswegen und
  eigenen Vorgaben, oberhalb der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach
  TRGS 519. Der Strom, bei dem ein Fehler am teuersten ist.
- **Künstliche Mineralfasern, teerhaltiger Straßenaufbruch, PCB-haltige Fugenmassen,
  HBCD-haltige Dämmstoffe** haben jeweils eigene Einstufungen und Wege.
- **Die Ersatzbaustoffverordnung und die Mantelverordnung** haben die
  Anforderungen an mineralische Abfälle und Bodenmaterial neu geordnet: für
  Bodenaushub und Bauschutt gelten eigene Untersuchungs- und Nachweispflichten,
  die nicht die der NachwV sind.
- **Die Getrenntsammlung auf der Baustelle** entscheidet über den zulässigen Weg,
  und die Zurückweisung erfolgt nach dem Transport.

### Gesundheitswesen und Labor

Mehrere getrennte Ströme, die falsch zusammengelegt werden — und die
Zusammenlegung ist mit dem Auge zu sehen:

- **AS 18 01 03\*** — Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung besondere
  Anforderungen aus infektionspräventiver Sicht gestellt werden, mit
  bauartgeprüften Behältern und eigenem Weg;
- **Zytostatika-Abfälle** — getrennt, mit eigenen Behältern und eigenem Ziel;
- **Chemikalienabfälle aus dem Labor** — kleine Mengen, große Vielfalt, und die
  Einstufungslast fällt je Behälter an;
- **Altarzneimittel**, **spitze und scharfe Gegenstände** und **radioaktive
  Abfälle** nach Strahlenschutzrecht.

Ein Behälter für zwei dieser Gruppen ist eine Beanstandung. Die Zusammenpackung im
Labor („Lab Pack") ist zulässig und nicht dasselbe wie Vermischung — sie muss
jedoch von einer fachkundigen Person erfolgen, und der Begleitschein muss den
Inhalt abbilden.

### Logistik und Handel

Was der Bereich erzeugt, ohne es zu merken: Traktionsbatterien von Flurförderzeugen
und ihr Elektrolyt, Hydraulik- und Schmieröle, Leuchtstoffröhren und
Vorschaltgeräte, Elektroaltgeräte, Aerosoldosen, Verpackungen mit
Gefahrstoffresten, Aufsaugmassen nach einem Austritt.

Der harte Punkt ist die **Rückwärtslogistik**: ein vom Kunden zurückgesandtes,
beschädigtes oder abgelaufenes Gefahrstoffprodukt wird zu einem gefährlichen
Abfall, dessen Erzeuger das Lager ist. Dieser Strom steht fast nie im Register,
weil er in der Organisation keinen Eigentümer hat.

### Büro und Verwaltung

Kleine Mengen, echte Pflichten. Nicht zu übersehen: Elektroaltgeräte im
gewerblichen Bereich, Tonerkartuschen, Batterien und Akkumulatoren,
Leuchtstoffröhren, USV-Batterien, abgelaufene Reinigungsmittel. Vieles läuft über
Rücknahmesysteme, was die Dokumentationslast senkt, aber **die Registerpflicht
nicht aufhebt**.

## Was eine Prüfung verlangt

- [ ] **Das Register existiert**, chronologisch, für die Aufbewahrungsfrist, und
      es geht über die Begleitscheine hinaus.
- [ ] **Jeder Abfallstrom hat einen Abfallschlüssel**, und Spiegeleinträge, die als
      nicht gefährlich eingestuft sind, haben eine dokumentierte Einstufung.
- [ ] **Die Entsorgungsnachweise sind gültig** — kein abgelaufener Nachweis hinter
      einem laufenden Abfallstrom.
- [ ] **Die Verantwortlichen Erklärungen beschreiben den Abfall noch richtig** nach
      der letzten Prozessänderung.
- [ ] **Die Zulassungen der Beteiligten sind geprüft**: Beförderungserlaubnis,
      Zulassung des Entsorgers für diesen Schlüssel.
- [ ] **Die Begleitscheine sind mit Entsorgerquittung zurück**, und die offenen
      haben eine dokumentierte Nachverfolgung.
- [ ] **Übernahmescheine und Sammelentsorgungsnachweise** liegen vor, wo
      Kleinmengen genutzt werden, und die Jahresschwellen werden mitgezählt.
- [ ] **Die Gefahrgutpflichten sind erfüllt**: Beförderungspapier, Kennzeichnung,
      Verpackung, **1.3-Unterweisungen**, ggf. Gefahrgutbeauftragter.
- [ ] **Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist schriftlich bestellt**, fachkundig,
      und hat einen Jahresbericht erstellt.
- [ ] **Die Lagerung auf dem Betriebsgelände ist konform**: Auffangwannen,
      Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510, Kennzeichnung, Zugang, Dauer.
- [ ] **Kein Vermischungsverstoß.**
- [ ] **Die Auflagen der Anlagengenehmigung sind eingehalten**, auch wo sie
      strenger sind als das allgemeine Recht.

## Formulierungsmuster

**Das Stromblatt — ein Dokument je Abfall, das Papier, das fast überall fehlt.**

> **Abfallstrom:** Verbrauchte alkalische Entfettungsbäder — Oberflächentechnik
> **Abfallschlüssel:** 11 01 11\* (wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche
> Stoffe enthalten)
> **Herkunft:** Spülbecken L2 und L3, Entleerung quartalsweise
> **Einstufung:** Analyse vom 14.03.2026, Labor [X], Bericht Nr. […] —
> gefahrenrelevante Eigenschaften HP 4, HP 14. Spiegeleintrag 11 01 12 verworfen:
> pH 12,8 und Metallgehalt oberhalb der Grenzwerte.
> **Jahresmenge (geschätzt):** 11,2 t
> **Behälter:** zugelassene IBC 1 000 l, auf Auffangwanne, abgeschlossener
> Gefahrstoffraum, gekennzeichnet nach GGVSEB und AVV
> **Entsorger:** [Anlage Y], Zulassung […] für den Schlüssel 11 01 11\*
> **Beförderer:** [Beförderer Z], Beförderungserlaubnis Nr. […], gültig bis […]
> **Entsorgungsnachweis:** Nr. […], **gültig bis 31.01.2027** — Verlängerung
> anstoßen ab 01.11.2026
> **Gefahrgut:** UN 1719, Klasse 8, Verpackungsgruppe II; 1.3-Unterweisung der
> Beteiligten vom […]
> **Verantwortlich:** Betriebsbeauftragter für Abfall
> **Überprüfung:** bei jedem Wechsel des Einsatzstoffs und zur Verlängerung des
> Entsorgungsnachweises

**Der monatliche Abgleich — drei Zeilen genügen.**

> **eANV-Abgleich — August 2026, Standort [X].** 34 Begleitscheine herausgegangen,
> 31 mit Entsorgerquittung zurück. 3 offen: Nr. […] vom 12.07. (telefonische
> Nachfrage 05.08., Antwort zugesagt), Nr. […] vom 18.07. (schriftliche Nachfrage
> 05.08.), Nr. […] vom 03.07. — **über einen Monat offen, Behörde am 05.08.
> informiert**. Keine Schlüsselabweichungen. Ablaufende Entsorgungsnachweise in den
> nächsten 90 Tagen: 2. Nächster Abgleich: 05.09.

**Formulierungen, die nicht tragen.**

| Was oft dasteht                                  | Warum es nicht trägt                                  | Was stattdessen                                                         |
| ------------------------------------------------ | ----------------------------------------------------- | ----------------------------------------------------------------------- |
| „Sonderabfall"                                   | Keine Kategorie der AVV, bezeichnet keinen Schlüssel  | Der sechsstellige Schlüssel und seine Bezeichnung                       |
| „Abholung durch [Dienstleister]"                 | Ein Dienstleister ist kein Entsorgungsweg             | Entsorger, Zulassung und Entsorgungsverfahren                           |
| „Nicht gefährlich"                               | Bei einem Spiegeleintrag eine zu belegende Behauptung | „11 01 12, Spiegeleintrag: Analyse vom […] schließt HP 4 und HP 14 aus" |
| „Begleitscheine abgelegt"                        | Ablage ist kein Abgleich                              | „31 von 34 quittiert zurück, 3 in Nachverfolgung, 1 angezeigt"          |
| „Register wird geführt"                          | Ohne Inhalt und Zeitraum nicht prüfbar                | Ordnungsprinzip, Zeitraum und Ablageort                                 |
| „Gefahrgut ist über den Begleitschein abgedeckt" | Zwei Rechtsgebiete, zwei Überwachungen                | Beförderungspapier, Kennzeichnung, Unterweisungsdaten                   |

## Was in der Praxis bricht

Selten die Erstellung des Begleitscheins, fast immer der **Abgleich**: wie viele
Begleitscheine sind in diesem Quartal herausgegangen, wie viele sind mit
Entsorgerquittung zurück, welche fehlen und seit wann. Diese Nachverfolgung steht
in keiner Stellenbeschreibung — und sie ist das Einzige, was Nachweisführung
tatsächlich verlangt.

Drei Symptome gehen dem Bruch voraus:

1. **Niemand öffnet das eANV-Postfach zum Abgleich.** Im elektronischen Verfahren
   ist Nichtwissen keine Erklärung mehr — der Status ist sichtbar. Das Fehlen einer
   Durchsicht ist damit eine Entscheidung, und sie liest sich so.
2. **Das Register wird zum Jahresende aus Rechnungen rekonstruiert.** Es ist dann
   von Anfang an unvollständig: Ströme ohne Rechnung, Rücknahmen und auf Baustellen
   angefallene Abfälle stehen nicht darin.
3. **Die Abfallschlüssel sind seit der letzten Prozessänderung nicht überprüft.**
   Der schwerste der drei Fehler, weil er vorne liegt: ein falscher Schlüssel macht
   Entsorgungsnachweis, Entsorgungsweg, Gefahrgutklassifizierung und Statistik
   gleichzeitig falsch.

## Was es kostet

Dokumentationsmängel — fehlender Begleitschein, unvollständiges Register, nicht
verlängerter Nachweis — sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern, die real und
begrenzt sind. Die relevante Größe liegt anderswo: **die Überlassung von Abfällen
an eine nicht zugelassene Person oder ihre Entsorgung außerhalb einer zugelassenen
Anlage kann eine Straftat nach § 326 StGB sein** — unerlaubter Umgang mit
Abfällen —, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und, in besonders schweren
Fällen, darüber hinaus. Dazu kommen die anlagenrechtlichen Folgen:
Anordnungen, Untersagung, im Extremfall Widerruf der Genehmigung, deren
wirtschaftliche Wirkung mit einem Bußgeld nicht vergleichbar ist.

Und der häufigste tatsächliche Kostenfall ist keiner von beiden: es ist die
**Zurückweisung an der Anlage**, wenn die Ladung nicht der Annahmeerklärung
entspricht. Der Abfall bleibt auf dem Fahrzeug, auf Kosten des Erzeugers, mit einer
Rückfahrt und einem kurzfristig zu findenden Entsorgungsweg. Das schafft keine
Präzedenz und kostet einen Tag und viel Glaubwürdigkeit — und das Stromblatt
oben verhindert es vollständig.
