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title: "Gefährdungsbeurteilung: Vorlage, und was § 6 ArbSchG wirklich verlangt"
description: "Eine bearbeitbare Vorlage zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung — und der Abschnitt, der in fast jeder umlaufenden Vorlage fehlt: das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle."
lede: "Das Arbeitsschutzgesetz verlangt keine „Gefährdungsbeurteilung“ als Dokument. Es verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind — und das dritte fehlt in fast jeder Vorlage, die man im Netz findet. Hier ist eine, die es enthält, und die Erklärung dazu: Paragraf für Paragraf, mit den Links zum Nachlesen."
jurisdiction: "Deutschland"
locale: "de-DE"
publishedOn: 2026-09-08
reviewedOn: 2026-09-08
canonical: "https://safeally.net/de-de/vorlagen/gefaehrdungsbeurteilung-vorlage/"
files:
  - label: "Vorlage Gefährdungsbeurteilung"
    url: "https://safeally.net/downloads/hazard-assessment-record/de-de/vorlage-gefaehrdungsbeurteilung.docx"
    format: "docx"
    note: "Bearbeitbares Dokument, zehn Abschnitte, mit den sechs Gefährdungsquellen des § 5 Abs. 3 als Raster, einer eigenen Tabelle für die Wirksamkeitskontrolle und der Fassungsgeschichte. Jeder Abschnitt sagt, ob er vorgeschrieben, empfohlen oder betriebliche Praxis ist."
sources:
  - label: "ArbSchG § 5 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "ArbSchG § 6 — Dokumentation"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "ArbSchG § 4 — allgemeine Grundsätze"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "ArbSchG § 3 — Grundpflichten des Arbeitgebers"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "ArbSchG § 12 — Unterweisung"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
  - label: "BetrSichV § 3 — Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln"
    url: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__3.html"
    publisher: "Gesetze im Internet"
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# Gefährdungsbeurteilung: Vorlage, und was § 6 ArbSchG wirklich verlangt

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt keine „Gefährdungsbeurteilung“ als Dokument. Es verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind — und das dritte fehlt in fast jeder Vorlage, die man im Netz findet. Hier ist eine, die es enthält, und die Erklärung dazu: Paragraf für Paragraf, mit den Links zum Nachlesen.

Das Arbeitsschutzgesetz kennt das Wort „Gefährdungsbeurteilung“ als Tätigkeit, nicht als Dokument. § 5 verlangt zu **beurteilen**; § 6 verlangt, über das Ergebnis **Unterlagen zu haben**. Zwei Pflichten, und die zweite ist die, um die es hier geht.

Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Eine perfekt ausgefüllte Vorlage über eine Beurteilung, die nicht stattgefunden hat, schützt niemanden — und sie belegt gegenüber einer Aufsichtsperson genau das, was sie verdecken soll. Umgekehrt ist eine sorgfältige Begehung, von der keine Unterlage übrig bleibt, im Nachhinein nicht von einer ausgebliebenen Beurteilung zu unterscheiden.

## Was § 6 Abs. 1 wirklich verlangt: drei Dinge, nicht eins

Der Satz ist lang, aber er lohnt sich wörtlich:

> Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Drei Bestandteile:

1. **das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung** — was gefunden wurde;
2. **die festgelegten Maßnahmen** — was daraufhin entschieden wurde;
3. **das Ergebnis ihrer Überprüfung** — ob es gewirkt hat.

Der dritte ist der, der in den Vorlagen fehlt. Suchen Sie in Ihrer aktuellen Datei nach einer Spalte oder einem Abschnitt, in dem steht, _ob eine Maßnahme wirksam war_ — nicht ob sie umgesetzt wurde, sondern ob sie gewirkt hat. Wenn es keinen gibt, ist die Dokumentation unvollständig, und zwar nicht nach guter Praxis, sondern nach dem Wortlaut.

Der Unterschied ist im Betrieb greifbar: eine Absaugung, die installiert, abgenommen und in Betrieb ist, ist eine erledigte Maßnahme. Ob sie am richtigen Punkt absaugt, ist eine andere Frage — und die Antwort darauf ist das, was § 6 Abs. 1 dokumentiert sehen will.

Ein zweiter Halbsatz desselben Absatzes wird ebenfalls gern überlesen: **bei gleichartiger Gefährdungssituation genügt es, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.** Man muss also nicht achtzig identische Blätter führen. Man muss begründen können, warum die Situationen gleichartig sind.

## Kein Schwellenwert, sondern ein Angemessenheitsmaßstab

Wer aus dem französischen oder kanadischen Recht kommt, sucht hier nach einer Beschäftigtenzahl, ab der die Dokumentationspflicht greift. Es gibt keine.

§ 6 Abs. 1 bindet den Umfang der Unterlagen an „die Art der Tätigkeiten und die Zahl der Beschäftigten“. Das ist ein Maßstab, kein Schwellenwert: **die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten**, und was sich mit der Größe ändert, ist der angemessene Umfang, nicht das Bestehen der Pflicht.

Das ist anspruchsvoller als eine Zahl, nicht großzügiger. Ein Betrieb mit vier Beschäftigten kann mit wenigen Seiten auskommen; er kann sich aber nicht darauf berufen, unter einer Grenze zu liegen — die Grenze existiert nicht. (Frankreich zieht sie bei elf Beschäftigten für die jährliche Aktualisierung, Ontario bei fünf für die schriftliche Arbeitsschutzpolitik. Solche Zahlen lassen sich nicht über die Grenze mitnehmen, und wer eine ausländische Vorlage benutzt, importiert sie stillschweigend mit.)

## Der Zuschnitt ist tätigkeitsbezogen, nicht raumbezogen

§ 5 Abs. 2 ist ein einziger Satz mit erheblichen Folgen für die Struktur des Dokuments:

> Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

**Je nach Art der Tätigkeiten.** Nicht je nach Gebäude, nicht je nach Kostenstelle. „Die Halle“ ist kein Zuschnitt; „Instandhaltung an laufenden Anlagen“ ist einer. Der Unterschied entscheidet darüber, ob die Beurteilung die Expositionen sichtbar macht oder sie mittelt: der Staplerfahrer und der Schweißer arbeiten im gleichen Raum und sind unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt, und eine Zeile für die Halle sagt über keinen von beiden etwas.

Das praktische Kriterium: **eine Tätigkeit fasst Beschäftigte zusammen, die denselben Gefährdungen unter denselben Bedingungen ausgesetzt sind.** Zwei identische Arbeitsplätze, einer davon im Nachtschichtbetrieb, sind nicht gleichartig — die Schicht verändert die Gefährdung.

## Die sechs Gefährdungsquellen, und die sechste

§ 5 Abs. 3 zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung „insbesondere“ ergeben kann:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. **psychische Belastungen bei der Arbeit.**

„Insbesondere“ heißt: die Liste ist nicht abschließend. Sie ist aber ein Mindestraster, und die Vorlage führt sie deshalb als eigene Tabelle mit einer Spalte „in diesem Betrieb geprüft am“ — weil man einer Beurteilung nur ansieht, dass eine der sechs fehlt, wenn die sechs im Formular stehen.

Nummer 6 ist seit 2013 ausdrücklich Teil des Gesetzestextes und bis heute die Zeile, die am häufigsten leer bleibt. Sie ist auch die, bei der die Versuchung am größten ist, sie mit einem Satz über „gutes Betriebsklima“ abzuhaken. Nummer 4 ist ihr technisches Gegenstück: **Arbeitszeit** steht dort, und deren Zusammenwirken mit den Abläufen — Schichtfolge, Taktbindung, Erreichbarkeit sind damit keine Personalthemen, sondern Gefährdungsquellen im Sinne des Gesetzes.

## Kein Verfahren, keine Matrix, kein Punktwert

Das ArbSchG schreibt keine Methode vor. Es gibt keine gesetzliche Risikomatrix, keine vorgeschriebenen Skalen und keinen Grenzwert, ab dem gehandelt werden muss.

Geprüft wird deshalb nicht der Zahlenwert, sondern drei Eigenschaften des Maßstabs, und alle drei sind von außen nachvollziehbar:

- **Die Skalen sind ausgeschrieben.** „Schwere 3“ bedeutet nichts; „Schwere 3 = Arbeitsunfähigkeit über 30 Tage, dauerhafte Beeinträchtigung möglich“ lässt sich diskutieren.
- **Der Maßstab bleibt über die Fassungen gleich.** Wer die Skala zwischen zwei Fassungen ändert, macht jeden Vergleich unmöglich — und der Vergleich ist das, was zeigt, ob der Arbeitsschutz etwas bewirkt hat.
- **Oberhalb der Schwelle folgt eine Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin.** Das ist auch das erste, was eine Aufsichtsperson nach der Existenz der Unterlage anschaut.

## Die Rangfolge steht im Gesetz — „TOP“ nicht

Fast jede Schulung erklärt das TOP-Prinzip: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen. Das Kürzel steht nirgends im ArbSchG. Die Rangfolge selbst aber sehr wohl, in § 4:

> **Nr. 2** Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
>
> **Nr. 5** individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Zwei Halbsätze, und sie tragen die ganze Systematik: erst die Quelle beseitigen, dann alles andere, persönliche Schutzausrüstung zuletzt. § 4 Nr. 1 setzt davor noch das Gestaltungsziel — die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben sowie physische **und psychische** Gesundheit möglichst vermieden wird.

Praktisch heißt das: **Persönliche Schutzausrüstung als erste Antwort ist kein Ermessensfehler, sondern ein Verstoß gegen die gesetzliche Reihenfolge.** Und er ist auf dem Formular sichtbar, ohne den Betrieb zu betreten: die Spalte für technische Maßnahmen bleibt leer, während in jeder Zeile Handschuhe und Schutzbrille stehen.

## Die Wirksamkeitskontrolle ist der Abschnitt, der fehlt

Weil sie der dritte Bestandteil des § 6 Abs. 1 ist, hat sie in der Vorlage eine eigene Tabelle: Maßnahme, umgesetzt am, wie die Wirksamkeit geprüft wurde, Ergebnis der Überprüfung, geprüft von.

Was in die dritte Spalte gehört, ist die eigentliche Frage. Brauchbare Antworten sind konkret und nachprüfbar: eine Messung, eine Wiederholungsbegehung, ein Blick ins Verbandbuch, eine Nachfrage bei den Beschäftigten, die die Tätigkeit ausführen. Unbrauchbar ist „wurde umgesetzt“ — das steht schon in der Spalte davor.

Und die vierte Spalte darf auch „nicht wirksam“ enthalten. Eine Dokumentation, in der jede Überprüfung erfolgreich war, ist entweder ein außergewöhnlicher Betrieb oder eine Dokumentation, die nicht wirklich geprüft hat.

## Unterweisung: Anlässe, keine Frist

§ 12 Abs. 1 nennt die Anlässe, und er nennt sie präzise:

> Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie **vor Aufnahme der Tätigkeit** der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

**Eine Jahresfrist steht dort nicht.** Sie ist verbreitet, sie ist sinnvoll, und sie kommt aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger — also aus einer Vorschrift der Berufsgenossenschaft, nicht aus dem ArbSchG. Wer sie anwendet, wendet sie zu Recht an; wer sie als Gesetzespflicht zitiert, zitiert die falsche Quelle. In der Vorlage steht diese Unterscheidung als Fußnote unter der Unterweisungstabelle, weil sie in einer Prüfung den Unterschied macht zwischen „wir halten uns an die DGUV-Vorschrift“ und „wir haben das Gesetz nicht gelesen“.

Der praktisch wichtigere Teil ist ohnehin das „vor Aufnahme der Tätigkeit“: die Unterweisung eines neuen Beschäftigten in der dritten Woche ist nicht spät, sie ist unterlassen.

## Wer verantwortlich ist

§ 3 Abs. 1 legt die Grundpflicht beim **Arbeitgeber** ab, und sie wandert nicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten; sie übernehmen die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung nicht, und eine Unterlage, die nur von der Fachkraft unterschrieben ist, beantwortet die Frage „wer hat entschieden?“ nicht.

§ 3 Abs. 3 enthält außerdem einen Satz, der in Diskussionen über Schutzausrüstung immer wieder gebraucht wird: **Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.**

Die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats ist ein eigenes Thema und richtet sich nach dem Betriebsverfassungsrecht, nicht nach dem ArbSchG. Die Vorlage sieht dafür eine Zeile zur Kenntnisnahme vor und behauptet nicht, dass sie vorgeschrieben ist.

## Was oben draufkommt

Die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG ist die Grundschicht. Darüber liegen fachrechtliche Beurteilungen mit eigenen Anforderungen, eigenen Auslösern und teilweise eigener Form:

- **Arbeitsmittel** — § 3 BetrSichV verlangt die Beurteilung **vor der Verwendung** und bezieht ausdrücklich die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände mit ein, nicht nur das Arbeitsmittel selbst; die Ergebnisse sind vor der ersten Verwendung zu dokumentieren, samt Art und Fristen der Prüfungen.
- **Gefahrstoffe, Biostoffe, Lärm und Vibrationen, Strahlung, Arbeitsstätten, Mutterschutz, Lastenhandhabung, Bildschirmarbeit** — jeweils eigene Verordnungen, teils mit Aufbewahrungsfristen von Jahrzehnten.

Eine Vorlage, die behauptet, all das in zehn Abschnitten abzudecken, wäre falsch. Diese deckt es nicht ab und sagt es.

## Was diese Vorlage nicht ist

- **Keine vorbefüllte Gefährdungsliste.** Das war eine Entscheidung, und sie ist diskutabel: eine Liste mit achtzig Standardgefährdungen spart Zeit und kostet mehr, weil man beurteilt, was auf der Liste steht, und nicht sieht, was fehlt. Genau das Fehlende ist erfahrungsgemäß das, was verletzt.
- **Keine Aufbewahrungsvorschrift.** Das ArbSchG nennt für die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 weder Frist noch Form. Die Fristen kommen aus dem Fachrecht; die Vorlage bietet deshalb eine Fassungsgeschichte, die unabhängig davon funktioniert.
- **Keine Rechtsberatung**, und keine vollständige Darstellung der Pflichten. Alle Paragrafen sind unten einzeln verlinkt und kurz.
- **Nicht ins Ausland übertragbar.** Die Beurteilungspflicht gilt europaweit — sie stammt aus einer Richtlinie von 1989 — aber das Dokument ist überall ein anderes: DUERP in Frankreich, DVR in Italien, _evaluación de riesgos_ plus _planificación de la actividad preventiva_ in Spanien. In Kanada gibt es überhaupt kein einheitliches Pflichtdokument. Eine deutsche Gefährdungsbeurteilung für einen französischen Standort ist eine Unterlage ohne Rechtsgrundlage.

## Wie man sie benutzt

1. **Tätigkeiten zuschneiden** (Abschnitt 2), nach dem Kriterium „dieselben Gefährdungen unter denselben Bedingungen“. Das Kriterium mit aufschreiben.
2. **Maßstab festlegen** (Abschnitt 3), bevor die erste Zeile bewertet wird. Zehn Minuten, die verhindern, dass nach der dritten Tätigkeit alles neu bewertet werden muss.
3. **Das Sechser-Raster durchgehen** (Abschnitt 4) und für jede Quelle das Datum eintragen, an dem sie geprüft wurde. Leere Zeilen sind hier die Information.
4. **Hingehen.** Eine Tätigkeit pro Begehung, mit jemandem, der sie ausübt. Diesen Schritt ersetzt keine Datei.
5. **Gefährdungen und Maßnahmen in einem Zug eintragen** (Abschnitt 5). Die Entscheidung vor Ort ist besser als die drei Wochen später am Bildschirm.
6. **Rangfolge prüfen** (Abschnitt 6). Ist die Spalte für technische Maßnahmen durchgehend leer, noch einmal von vorn.
7. **Termin für die Wirksamkeitskontrolle setzen** (Abschnitt 7), gleich beim Festlegen der Maßnahme. Sonst findet sie nicht statt, und der dritte Bestandteil des § 6 Abs. 1 fehlt wieder.
8. **Fassungsgeschichte eröffnen** (Abschnitt 9) mit dieser Fassung und ihrem Anlass.

Und einen Wiedervorlagetermin setzen. Die erste Gefährdungsbeurteilung wird fast immer sorgfältig gemacht; es ist die zweite, die ausfällt.
