Das deutsche Nachweisrecht trennt zwei Dinge, die andere Länder in einem Dokument führen: die Vorabkontrolle — darf dieser Abfall dorthin — und die Verbleibskontrolle — ist er auch dort angekommen. Der Entsorgungsnachweis ist die erste, der Begleitschein die zweite.
Was das praktisch bedeutet
- Er läuft elektronisch. Nachweise und Begleitscheine werden im eANV mit qualifizierter elektronischer Signatur geführt; die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) vermittelt zwischen den Beteiligten.
- Er hat eine Laufzeit und ist vor Ablauf zu erneuern. Ein abgelaufener Nachweis stoppt die Abholung — regelmäßig am Tag der Abholung.
- Er ist mengenabhängig. Kleinmengenerzeuger unterliegen erleichterten Regelungen; die Schwelle entscheidet, ob überhaupt ein Entsorgungsnachweis zu führen ist, und sie wird in der Praxis oft falsch angenommen.
- Das Register bleibt daneben bestehen. Nachweispflicht und Registerpflicht sind zwei Pflichten, nicht eine.
Was er nicht ist
Kein Begleitschein. Wer beides gleichsetzt, hat entweder eine Vorabkontrolle ohne Verbleibsnachweis oder umgekehrt — und in beiden Fällen eine Lücke, die bei einer Prüfung sofort sichtbar wird.
Kein französisches BSDD und kein italienisches FIR. Beide bilden im Wesentlichen den Transport ab; die deutsche Vorabkontrolle hat dort keine Entsprechung. Eine europäische Vorlage, die „das Abfallformular“ abbilden will, lässt genau den Teil weg, der hier zuerst geprüft wird.