§ 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung, § 6 die Dokumentation ihres Ergebnisses — der festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer Überprüfung. Das ist ein feiner, aber folgenreicher Unterschied: die Pflicht ist ein Prozess, kein Formular.
Was das praktisch bedeutet
- Tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen. Beurteilt werden gleichartige Arbeitsbedingungen; bei gleichartigen Tätigkeiten genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes.
- Psychische Belastungen gehören ausdrücklich dazu. § 5 nennt sie seit 2013 explizit, und sie sind der am häufigsten fehlende Teil.
- Sie ist fortzuschreiben. Bei Änderung der Arbeitsbedingungen, nach Unfällen, bei neuen Erkenntnissen — und ohne festen Turnus, weil das Gesetz keinen vorgibt.
- Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten; übertragen lässt sich die Durchführung, nicht die Verantwortung.
Was sie nicht ist
Kein vorgeschriebenes Bewertungsverfahren. Weder ArbSchG noch DGUV-Regelwerk schreiben eine Risikomatrix oder eine Punktzahl vor. Die Nohl-Matrix ist verbreitete Praxis, keine Norm — geprüft wird die Nachvollziehbarkeit des Vorgehens, nicht die Zahl.
Kein festes Prüfintervall für Arbeitsmittel. Die Prüffristen nach BetrSichV werden aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet und vom Arbeitgeber festgelegt. Wer eine Tabelle „gesetzlicher Prüffristen“ übernimmt, übernimmt fremde Annahmen als eigene Begründung.
Und kein DUERP. Frankreich schreibt ein Dokument vor, mit Aktualisierungs- und Aufbewahrungsregeln, deren Verletzung für sich genommen sanktioniert wird. Deutschland schreibt die Beurteilung vor und verlangt die Dokumentation des Ergebnisses. Eine übersetzte französische Vorlage erfüllt hier weder Form noch Zweck.