Die Gefahrstoffverordnung sagt, was zu erreichen ist; die TRGS sagen, wie man es üblicherweise erreicht. Dazwischen liegt die Vermutungswirkung: Werden die Technischen Regeln eingehalten, wird vermutet, dass die Anforderungen der Verordnung insoweit erfüllt sind. Das ist der eigentliche Grund, sie zu kennen — sie verschieben die Beweislast.
Was das praktisch bedeutet
- Abweichen ist erlaubt, aber begründungspflichtig. Wer eine andere Lösung wählt, muss dokumentieren, dass sie mindestens gleichwertig sicher ist. Ohne diese Begründung steht im Ereignisfall die Vermutung gegen den Betrieb.
- Ein knappes Dutzend Regeln trägt den Alltag — unter anderem die TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung, die TRGS 500 zu den Schutzmaßnahmen, die TRGS 510 zur Lagerung in ortsbeweglichen Behältern, die TRGS 555 zur Betriebsanweisung und Unterweisung sowie die TRGS 900 mit den Arbeitsplatzgrenzwerten.
- Sie werden fortgeschrieben. Eine gedruckte Sammlung im Regal ist ein Zeitstempel; maßgeblich ist die aktuell bekannt gegebene Fassung.
- Sie sind der Anknüpfungspunkt der Aufsicht. Sowohl die Gewerbeaufsicht als auch die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft prüft an ihnen — auch wenn nur die Verordnung unmittelbar Recht ist.
Was sie nicht sind
Keine Rechtsverordnung. Die TRGS sind untergesetzliches Regelwerk. Ein Verstoß ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit; die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus der Verordnung, die dann eben nicht mehr als erfüllt vermutet wird.
Kein Ersatz für die eigene Gefährdungsbeurteilung. Sie liefern Maßstäbe und Verfahren, kennen aber weder Ihre Mengen noch Ihre Lüftung noch Ihre Expositionsdauer.
Und keine europäische Vorgabe. Frankreich, Spanien und Italien kennen nichts Vergleichbares in dieser Form — dort füllen INRS-Veröffentlichungen, NTP-Notizen und Leitlinien die Lücke, ohne Vermutungswirkung. Wer ein deutsches Konzept über die Grenze trägt, nimmt genau diese Rechtsfolge nicht mit.