Zwischen einem Beinaheunfall und einem meldepflichtigen Arbeitsunfall liegt in der Regel keine andere Ursache, sondern ein halber Meter. Genau das ist das Argument: Beinaheunfälle sind die einzige Fehlerquelle, die ein Betrieb auswerten kann, ohne dafür bezahlt zu haben.
Was das praktisch bedeutet
- Die Meldung ist freiwillig und intern. § 193 SGB VII verlangt eine Unfallanzeige erst bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder bei Tod. Wer Beinaheunfälle erfasst, tut das für sich.
- Die Zähl- und Abgrenzungsregel gehört schriftlich fest, sonst driftet sie. Eine Beinaheunfallkennzahl ist nur mit sich selbst vergleichbar.
- Steigende Zahlen sind zunächst ein gutes Zeichen. Sie messen Vertrauen in das Meldesystem. Wer die Kurve als Verschlechterung liest, bringt sie zuverlässig zum Erliegen.
- Rückmeldung entscheidet. Was aus einer Meldung geworden ist, muss sichtbar werden — sonst ist das System nach einem Quartal ein Briefkasten.
- Auswertung wie bei einem Unfall: dieselbe Ursachenanalyse, dieselbe Maßnahmenverfolgung, dieselbe Wirksamkeitskontrolle.
Was er nicht ist
Kein Erste-Hilfe-Fall. Sobald jemand versorgt wurde, liegt eine Verletzung vor; die Eintragung ins Verbandbuch ist dann Pflicht und dient später dem Nachweis eines Versicherungsfalls.
Keine Gefährdungsmeldung. Eine defekte Leiter ist ein Zustand, ein weggerutschter Tritt ist ein Ereignis. Beides gehört ins System, in derselben Kennzahl vermischt ergeben sie nichts.
Und nicht das, was der Begriff in Italien bedeutet. Dort ist das mancato infortunio Bestandteil des Organisationsmodells nach D.Lgs. 231 und wird im INAIL-Formular OT23 bewertet, an dem ein Beitragsnachlass hängt. In Deutschland hat dasselbe Ereignis keinen externen Adressaten — es lohnt sich nur, weil es wirkt.