Die Pflicht wirkt klein und ist es nicht: Ohne Eintrag fehlt Jahre später der Beleg dafür, dass die kleine Schnittwunde, aus der eine Infektion wurde, überhaupt im Betrieb entstanden ist. Die Aufzeichnung ist fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem sie erfolgt ist — und sie ist für den Verletzten der einfachste Weg, einen Versicherungsfall zu belegen.
Was das praktisch bedeutet
- Jede Leistung wird erfasst, auch das Pflaster. Erfasst werden Datum und Uhrzeit, Ort, Hergang, Art der Verletzung, Zeugen, Name des Ersthelfers und die getroffene Maßnahme.
- Zugriff nur für Befugte. Das gebundene Buch neben dem Verbandkasten ist die klassische Datenschutzverletzung: Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten, und jeder, der sich ein Pflaster holt, liest die Einträge der Kollegen mit. Deshalb der Meldeblock mit einzeln entnehmbaren Blättern oder eine zugriffsbeschränkte digitale Lösung.
- Digital ist zulässig, solange Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und Zugriffsschutz gewährleistet sind.
- Es ist die Brücke zur Unfallanzeige. Verschlechtert sich der Zustand später, liefert der Eintrag den Zeitpunkt und den Hergang.
Was es nicht ist
Keine Unfallanzeige. Die Anzeige an den Unfallversicherungsträger ist erst bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder bei Tod fällig — das Verbandbuch dagegen immer.
Kein Beinaheunfall-System. Ein Beinaheunfall hat keinen Verletzten und gehört nicht ins Verbandbuch. Wer beides mischt, macht beide Auswertungen wertlos.
Und keine Kennzahl. Die Zahl der Einträge misst zuerst die Meldebereitschaft. Sie taugt als Frühindikator und nicht als Leistungsziel — ein Betrieb, in dem die Einträge zurückgehen, hat womöglich nur aufgehört, sie zu schreiben.