Die Bestellpflicht trifft jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten — die Einsatzzeit richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die Pflicht selbst kennt keine Schwelle. Der Betriebsarzt ist die zweite Säule neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, und die ArbMedVV regelt getrennt davon, wann Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen ist.
Was das praktisch bedeutet
- Drei Arten der Vorsorge. Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten Tätigkeiten veranlassen muss und ohne die die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf; Angebotsvorsorge, die er anbieten muss und die der Beschäftigte annehmen kann; Wunschvorsorge auf Verlangen des Beschäftigten.
- Die Vorsorgekartei liegt beim Arbeitgeber und enthält Anlass und Datum der Vorsorge — nicht das Ergebnis.
- Er wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit, insbesondere bei psychischer Belastung, Gefahrstoffen, Lärm und Nachtarbeit.
- Er ist ein zentraler Akteur der Wiedereingliederung und der Arbeitsplatzanpassung, ohne selbst über die Beschäftigung zu entscheiden.
Was er nicht ist
Kein Gutachter des Arbeitgebers. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Der Arbeitgeber erfährt, ob und wann eine Vorsorge stattgefunden hat, und — nur bei entsprechendem Anlass — eine Empfehlung zu Arbeitsplatzmaßnahmen. Befunde erfährt er nicht.
Keine Einstellungsuntersuchung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist ausdrücklich keine Eignungsuntersuchung; Eignungsuntersuchungen brauchen eine eigene Rechtsgrundlage und sind seit der Neufassung der Verordnung sauber abzugrenzen.
Und keine sorveglianza sanitaria mit Eignungsurteil. Der italienische medico competente stellt ein förmliches giudizio di idoneità aus, das die Beschäftigung unmittelbar beschränken kann; die spanische vigilancia de la salud ist grundsätzlich freiwillig, mit engen Ausnahmen. Drei Länder, drei unterschiedliche Grenzen zwischen Arzt, Arbeitgeber und Arbeitsplatz.