Die Bestellung ist schriftlich, der Umfang der Einsatzzeit richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 — nach Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und Gefährdung — und die Aufgaben stehen in § 6 ASiG: den Arbeitgeber beraten, Betriebsanlagen und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch überprüfen, Arbeitsstätten begehen, Unfalluntersuchungen begleiten und darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen entsprechend verhalten.
Was das praktisch bedeutet
- Weisungsfrei heißt fachlich, nicht organisatorisch. Der Arbeitgeber darf nicht anordnen, zu welchem fachlichen Ergebnis die Beurteilung kommt. Arbeitszeit und Zuständigkeitsbereich regelt er sehr wohl.
- Intern oder extern. Beides ist zulässig; extern ist bei kleinen Betrieben die Regel, häufig im Unternehmermodell mit Fortbildungspflicht des Unternehmers.
- Sie berichtet direkt an den Leiter des Betriebs. Eine SiFa, die drei Ebenen unter der Geschäftsführung angesiedelt ist, kann ihre Aufgabe nach § 8 ASiG formal nicht erfüllen.
- Fortbildung ist Bestandteil der Fachkunde, nicht deren Verzierung.
- Vorschlag und Widerspruch werden dokumentiert. Wo ein sicherheitstechnischer Vorschlag abgelehnt wird, ist der Vorgang festzuhalten — das schützt beide Seiten.
Was sie nicht ist
Keine verantwortliche Person im haftungsrechtlichen Sinn. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber und, in delegierten Bereichen, die Führungskraft. Die SiFa berät, prüft und dokumentiert.
Kein Sicherheitsbeauftragter. Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII ist ehrenamtlich tätig, arbeitet in seinem Bereich und braucht keine Fachkunde im Sinne des ASiG. Die Rollen werden ständig verwechselt.
Und kein RSPP und kein servicio de prevención. Italien designiert eine Person mit eigener Ausbildung, Spanien organisiert Mittel in vier zulässigen Formen, Frankreich kennt eine ganz andere Konstruktion mit externem Präventionsdienst. Wer eine deutsche Bestellung ins Ausland überträgt, erfüllt dort keine Pflicht.